AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Nolte Küchen GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 BGB Abs. 1 BGB.

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.3 Von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Verlauf der Korrespondenz auf seine Bedingungen verweist.

2. Vertragserklärungen

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen.

2.2 An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, wie z.B. Berechnungen, Zeichnungen etc., behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Lieferanten unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in Nr. 2.1 bestimmten Frist unsere Bestellung angenommen hat. Wird unsere Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. 

2.3 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

3.1 Ein in unserer Bestellung angegebener Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

3.2 Über jede Lieferung oder Leistung ist eine Rechnung an die jeweilige Hausanschrift getrennt von der Sendung einzureichen. Rechnungen müssen den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG genügen, im Wortlaut mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die exakte Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind im Rechnungstext anzuführen.

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen, haftet der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3 Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch

Überweisung soweit die gelieferte Ware/ Leistung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt.

Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Fällt der Startzeitpunkt der Frist zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats erfolgt die Zahlung am 1. des Folgemonats; fällt der Startzeitpunkt der Frist zwischen dem 16. und dem Monatsletzten erfolgt die Zahlung am 16. des Folgemonats jeweils unter Abzug von 5 % Skonto oder 120 Tage nach dem Startzeitpunkt der Frist netto.

Fällt der Zahlungstermin (16. oder 1.) auf einen Freitag oder nicht auf einen Bankarbeitstag, wird die Zahlung grundsätzlich erst zum nächsten Bankarbeitstag vorgenommen.

Rechnungen, die nicht den Anforderungen des §14 Abs. 4 UStG genügen oder unrichtig sind, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung.

Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Bei vorzeitiger Abnahme von Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst ab bestellungsgemäßem Liefertermin oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

4. Lieferzeit

4.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Eine Lieferung vor dem angegebenen Liefertermin ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

Teillieferungen werden nicht akzeptiert, sofern wir diese nicht zuvor ausdrücklich genehmigt haben. Der Name der Person, welche diese Genehmigung erteilt hat, ist auf dem Lieferdokument anzugeben.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, aus denen hervorgeht, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Für die Einhaltung der Lieferzeit gilt der Tag des Eingangs der Ware am Bestimmungsort.

4.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % des vertraglich vereinbarten Preises pro Tag nach Eintritt des Lieferverzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% des vereinbarten Preises, zu verlangen. Dem Lieferant bleibt unbenommen, einen niedrigen Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Gewährleistung

5.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder - bei versteckten Mängeln - ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

5.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware neben den sonst einzuhaltenden Anforderungen auch den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

5.3 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 24 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. 

6. Rechte Dritter

6.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

6.2 Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

6.3 Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

7.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

7.4 Soweit die uns nach Nr. 7.1 bzw. nach Nr. 7.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Energieeffizienz

8.1 Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass die Nolte Küchen GmbH & Co. KG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt hat und dass Aspekte der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs bei energieverbrauchsrelevanten Produkten ein Entscheidungskriterium bei der Bewertung von Angeboten darstellt.

8.2 Sollten energieeffizientere („sparsamere“) Alternativen zu den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen und/oder Produkten bestehen, bitten wir um die selbstständige, optionale Erweiterung Ihres Angebots um diese Varianten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein strategisches Ziel der Nolte Küchen GmbH & Co. KG und wird entsprechend in der Angebotsbewertung berücksichtigt.

9. Produkthaftung

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

10. Abtretungsverbot

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten; die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

11. Nachlieferfristen

Der Lieferant verpflichtet sich, nach Einstellung der Serienlieferung, Ersatzteile für die Dauer von mindestens 5 Jahren zu angemessenen Preisen und gleichzeitig keiner Qualitätsverschlechterung zu liefern. Einer vorzeitigen Beendigung der Nachlieferungen stimmen wir nur zu, sofern eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.

12. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt oder die Geschäftsbeziehung betreffend das jeweilige Vertragsprodukt beendet ist.

13. Geheimhaltung/ Datenschutz

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

13.2 Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien gespeichert werden.

14. Lieferantenkodex

Wir unterhalten Geschäftsbeziehungen ausschließlich zu Unternehmen, welche bereit sind, sich den gleichen ethischen Grundsätzen zu unterwerfen wie diese für die Nolte Gruppe gelten. Der Lieferant verpflichtet sich den „Nolte Lieferantenkodex“ einzuhalten und alle Pflichten zu erfüllen, welche sich aus diesem Verhaltenskodex ergeben.

Tut er dies nicht und verlieren wir deswegen einen Kunden, so wird der Lieferant uns den hieraus entstehenden Schaden ersetzen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

15.2 Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist unser Geschäftssitz bzw. der Ort, an den der Lieferant nach dem Inhalt unserer Bestellung zu liefern hat.

Der Lieferant trägt die Gefahr der Lieferung bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2010).

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist je nach Streitwert unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Lieferanten.

15.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.

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